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Satzung: Haus & Grund Siegen e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Als örtliche Gliederung der Gesamtorganisation des Haus- und Grundbesitzes ist der Haus- und Grundbesitzerverein für Siegen und Umgebung e.V., im folgenden kurz Verein genannt, die Vertretung der Haus- und Grundbesitzer in der Stadt Siegen und den dem Verein angeschlossenen Gemeinden. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen „Haus- und Grundbesitzerverein für Siegen und Umgebung e.V.“. 
  2. Der Verein ist dem Verband Westfälischer Haus- und Grundbesitzer e.V. angeschlossen. 
  3. Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist Siegen.

§ 2 Aufgaben

  1. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbs- und Gewinnzwecken die Förderung der Grundstückswirtschaft und die Wahrung der gemeinschaftlichen Belange des Haus- und Grundbesitzes in Staat und Gemeinde. Er hat namentlich die Aufgabe, seine Mitglieder über die Rechte und Pflichten des Haus- und Grundbesitzes zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.  
  2. Zur Erfüllung dieser Aufgaben obliegt es ihm besonders, den Zusammenschluss der Haus- und Grundbesitzer zu betreiben und Einrichtungen zu unterhalten, die der Unterrichtung und Unterstützung der Mitglieder dienen.  
  3. Aus der Gewährung von Rat und Rechtsschutz durch den Verein haben die Mitglieder gegen den Verein keine Ansprüche.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Rechnungsprüfer zu erfolgen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht und deren Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung oder deren Grundstück innerhalb des Vereinsbereichs gelegen ist. Das Gleiche gilt für Ehegatten sowie für Verwalter. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.  
  2. Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung.  
  3. Die Mitgliedschaft endet: 
    • durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und ist spätestens 6 Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen. Zu einem früheren Termin, als zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach erfolgtem Beitritt, ist ein Austritt nicht möglich.
    • durch Tod.
    • durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vereinsvorstand bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. die Mitglieder sind berechtigt, 
    • an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und im Besonderen die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung bei der Wahl der Vereinsorgane, bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen (§ 12 dieser Satzung),
    • die Einrichtungen des Vereins, dessen Rat und Unterstützung in Anspruch zu nehmen,
    • das Fachorgan, das für die Mitglieder herausgegeben wird, zu beziehen.  
  2. Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt den Bestimmungen dieser Satzungen und sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

§ 6 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren jeweilige Höhe der Vorstand beschließt. Beim Eintritt ist eine Einschreibegebühr zu entrichten, deren Höhe ebenfalls der Vorstand beschließt.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • der Vereinsvorstand 
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer und einem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter. Für die beiden anderen Vorstandsmitglieder ist ein Stellvertreter zu wählen, der im Falle des Ausscheidens oder der Behinderung anstelle des betr. Vorstandsmitgliede: in dessen Amt eintritt.  
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und Stellvertreter beträgt 4 Jahre. Für ein Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt.  
  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Im Besonderen obliegt es ihm, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Organisationsaufgaben erforderlich sind. Hierzu gehört vor allem die Gewährleistung von Einrichtungen zur Beratung und Beistandsleistung für die Mitglieder.
  4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Ober die vom Vorsitzenden zu berufenden Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. 

§ 9 Der Vereinsvorsitzende

Der Vereinsvorsitzende, im Behinderungsfalle sein Stellvertreter, ist Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. 

§ 10 Fachausschüsse

Der Vereinsvorstand kann für bestimmte Sachgebiete des Haus- und Grundbesitzes Fachausschüsse einsetzen. Die Fachausschüsse üben beratende Tätigkeit aus. Ihre Mitglieder werden vom Vereinsvorstand bestellt und zu den Sitzungen einberufen. 

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegt im Übrigen die Vornahme etwaiger Satzungsänderungen und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Sie ist zu berufen, wenn 
    • das Interesse des Vereins es erfordert,
    • ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.  
  2. Alljährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden, die der Rechenschaftslegung des Vorstandes und der Vornahme der Wahlen dient. In dieser Versammlung ist vom Vorstand oder dem Geschäftsführer ein Tätigkeitsbericht, die Jahresrechnung sowie ein Prüfungsbericht der von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer vorzulegen. Der Versammlung obliegt es, dem Vorstand Entlastung zu erteilen und die Wahlen zum Vorstand sowie der Rechnungsprüfer vorzunehmen.  
  3. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme; es kann sich durch den Ehegatten, volljährige Abkömmlinge oder durch den Verwalter seines Haus- und Grundbesitzes vertreten lassen.  
  2. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist unzulässig.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen zu berufen. Einladungen mit unsignierter E-Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die ihre E-Mailadresse ausdrücklich zu diesem Zweck mitgeteilt haben. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitglieder Anschrift bzw. die mitgeteilte E- Mailadresse. 
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt, von den Vorschriften in den §§ 15 und 16 abgesehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 

§ 14 Datenschutzregelung

  1. Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein für die Erfüllung der Vereinsaufgaben und die Durchführung der Mitgliedschaft notwendige persönliche Daten im gesetzlich zulässigen Umfang auf.
  2. Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein verarbeitet (Speicherung, Veränderung Übermittlung, Löschung). Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. 
  3. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. 
  4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger, den Zweck und die Dauer der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. 
  5. Die personenbezogenen Daten werden, soweit sie nicht zur Durchführung der Mitgliedschaft oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht. 

§ 15 Satzungsänderungen 

Änderungen dieser Satzungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung. 

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden bzw. bedarf es eines Antrages von mindestens der Hälfte der Mitglieder.  
  2. Bei der Beschlussfassung ist der Verband Westfälischer Haus- und Grundbesitzer e.V. gutachtlich zu hören. Sein Gutachten ist der beschließenden Versammlung vorzulegen.  
  3. Die Auflösung findet nur statt, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und 3/4, der Anwesenden, die zu der Versammlung erschienen sind, ihre Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine zweite Versammlung zu berufen, die beschlussfähig ist, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.  
  4. In der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen wird, ist über die Verwendung des bei der Auflösung etwa vorhandenen Vereinsvermögens ebenfalls zu beschließen. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.

§ 17 Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht in Siegen. 

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